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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 8 WF 161/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 161/05 (PKH) OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG Halle/Saalkreis vom 19.7.2005 i.d.F. des Beschlusses vom 1.8.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der - rechtshängigen - Abänderungsklage macht der Kläger geltend, dass er nicht leistungsfähig sei. Der Beklagte bestreitet dies nicht, verweigert aber die geforderte Herausgabe des Vollstreckungstitels. Er trägt vor, dass er "auf die Vollstreckung aus der Urkunde verzichtet hat" (Schriftsatz vom 9.6.2005 Bl. 56, 57 GA). Im - außergerichtlichen - Schreiben vom 5.11.2004 (Bl. 7, 8 GA) schreibt er, dass "der Titel .. noch nicht durch vollständige Zahlung erledigt (sei), da zumindest rein theoretisch eine weitere Inanspruchnahme Ihres Mandanten möglich ist" und in diesem Brief wird auch für den Fall der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, rechtzeitig vorab zu informieren.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass derzeit der Beklagte vom Kläger keinen Unterhalt verlangen kann, sei es aufgrund dessen Leistungsunfähigkeit und/oder auch aufgrund der finanziellen Situation des Beklagten. Unstreitig ist aber auch, dass der Beklagte die Herausgabe des Vollstreckungstitels verweigert.
Aufgrund dieser Tatsachen besteht für die Abänderungsklage entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ein Rechtsschutzinteresse - und die Klage ist auch nach dem Beklagtenvorbringen begründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des OLG München (zitiert nach Juris-CD Stand 5.5.2005 - Az. 12 WF 1327/98). Die Nichtherausgabe des Titels und auch die Ankündigung, ggf. später bei Wiederentstehung eines Anspruchs hieraus vollstrecken zu wollen, sind ausreichende Gründe, um die Herausgabe des Titels zu verlangen und, wenn diesem Begehren nicht nachgekommen wird, im Wege der Abänderungsklage die Leistungsfreiheit feststellen zu lassen. Der Schuldner braucht sich nicht auf die - unverbindliche - Zusage einzulassen, man werde vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen rechtzeitig diese ankündigen.
Ende der Entscheidung
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